Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 6
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- OLG Köln, 12.04.2024 – 6 U 95/23
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – I-15 U 38/15
- OLG Frankfurt am Main, 05.07.2018 – 6 U 28/18
- LG Frankfurt am Main, 08.12.2017 – 3-08 O 91/17
- LG Frankfurt am Main, 29.03.2017 – 3-08 O 23/16
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 6 U 64/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/5#abs-1 (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/5#abs-2 (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, oder Teilen von diesen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/5#abs-3 (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der die Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht.